Wildschadensmeldung bis 1. Mai 2024
Für Schäden im Wald, die das Schalenwild (Reh-, Rot- und Gamswild) während des Winters 2023/2024 verursacht hat, ist der 1. Mai ein wichtiges Datum. Bis dahin sollten betroffene Waldbesitzer ihre Schäden bei der Gemeinde schriftlich melden.
Erforderlicher Inhalt einer Schadensmeldung sind folgende Angaben:
- Wann ist der Schaden festgestellt worden?
- Wo ist der Schaden entstanden (Flurnummer des Grundstückes)?
- Umfang des Schadens, Schadensart, Anzahl der Pflanzen/Bäume, Schadenshöhe.
Eine lediglich vorsorglich zur Fristwahrung erfolgte Schadensmeldung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Ein detailliertes Merkblatt über die Geltendmachung eines Wildschadens im Forst sowie ein Antragsformular sind hier eingestellt und liegen bei der Gemeindeverwaltung im Oberstdorf Haus, Liegenschaften, auf.
Jeder Schaden ist dem Markt Oberstdorf zu melden. Die Meldung ist Voraussetzung für das anschließende Verfahren der Schadensabwicklung. Ziel des Verfahrens ist, den Schaden einvernehmlich zwischen dem Geschädigten und Ersatzpflichtigen abzuwickeln. Sofern keine gütliche Einigung gefunden und ein Schadensschätzer bzw. Gutachter notwendig wird, entstehen Kosten. Diese sind im Verhältnis zur Schadenshöhe oft unverhältnismäßig hoch.
Wenn sich Geschädigter und Ersatzpflichtiger über den Schadensersatz direkt gütlich geeinigt haben, ist die Information über den Schaden an die Gemeinde ausreichend.
Schadensmeldung an:
Markt Oberstdorf - Liegenschaften -, Prinzregenten-Platz 1, 87561 Oberstdorf